Allgemeine verkaufsbedingungen
von Thermory AS

1. Anwendungsgebiet

Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen („Bedingungen“) gelten für alle Vereinbarungen, mit denen Thermory AS („Verkäufer“) seine Waren („Produkte“) an einen Käufer („Käufer“) unabhängig von der Art und Weise des Kaufvertragsabschlusses („Vertrag“) verkauft und welche das gesamte Produktsortiment des Verkäufers abdecken. Der Kauf oder die Bestellung der Produkte setzt die vollständige und vorbehaltlose Einhaltung dieser Bedingungen voraus. Abweichende oder ergänzende Bestimmungen, einschließlich der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie im Einzelfall zwischen dem Verkäufer und dem Käufer (den „Parteien“ bzw. der „Partei“) schriftlich vereinbart werden.

2. Produkte

2.1. Produkte

Zu den Produkten gehören a) wärmebehandelte Holzprodukte und lackierte Produkte einschließlich Terrassendielen, Außenverkleidungen und Rahmenkonstruktionen; b) Saunabretter und andere Bretter für den Innenbereich, verschiedene Leisten, Tür- und Fensterrahmen; c) verschiedene Saunen, einschließlich Infrarot-Saunen, Dampfsaunen, traditionelle Saunen, Whirlpools und Saunazubehör, einschließlich Plattform-Module, Saunatüren, Lichtabdeckungen, Kopfstützen, spezielle Formelemente und d) alle anderen Produkte, die vom oder im Auftrag des Verkäufers hergestellt und an die Käufer verkauft werden. Die Produkte sind entweder Standardprodukte („Standardprodukte“) oder speziell für einen einzelnen Käufer hergestellt, einschließlich maßgeschneiderter Saunen, Spezialbretter, usw. („Spezialanfertigungen“).

2.2. Produktkatalog

Die Liste der vom Verkäufer hergestellten und verkauften Standardprodukte ist auf der Webseite des Verkäufers, in der Preisliste oder im Produktkatalog („Katalog“) verfügbar, die dem Käufer auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Der Verkäufer ist berechtigt, nach eigenem Ermessen jederzeit Änderungen an der Produktpalette vorzunehmen. Nur die aktuelle Produktliste ist gültig und kann für die Auftragserteilung herangezogen werden.

2.3. Qualität und Vollständigkeit des Lieferumfangs

Der Verkäufer garantiert, dass die Qualität der Produkte den Qualitätsstandards des Verkäufers entspricht, und dass die Vollständigkeit der Menge der Produkte der aktuell gültigen Produktspezifikation entspricht. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen an den Produktspezifikationen vorzunehmen, sofern diese Änderungen die Funktionalität des Produkts nicht beeinträchtigen.

3. Bestellungen

3.1. Standardprodukte

Der Käufer kann Standardprodukte schriftlich per Fax oder E-Mail bestellen. Der Käufer hat den voraussichtlichen Bestimmungsort der Ware und die voraussichtliche Lieferzeit anzugeben.

3.2. Kundenspezifische Produkte

Für die Lieferung von kundenspezifischen Produkten hat der Käufer ein Angebot des Verkäufers einzuholen. Ein vom Verkäufer erstelltes Angebot gilt für (30) dreißig Kalendertage, sofern im Angebot nichts anderes angegeben wurde. Die Annahme des Angebots durch den Käufer stellt die Bestellung für die jeweiligen kundenspezifischen Produkte dar.

3.3. Auftragsbestätigung

Der Verkaufsvertrag der Produkte kommt zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung bestätigt. Der Verkäufer muss eine Bestellung innerhalb von sieben (7) Kalendertagen bestätigen oder ablehnen. In der Auftragsbestätigung legt der Verkäufer die Lieferbedingungen für die Ware fest. Enthält die Auftragsbestätigung Änderungen oder Ergänzungen gegenüber der Bestellung oder dem Angebot, so gilt der Kaufvertrag als endgültig abgeschlossen, wenn der Käufer nach Erhalt der Auftragsbestätigung innerhalb von fünf (5) Kalendertagen keine Einwände auf die vom Verkäufer angebotenen geänderten oder ergänzenden Bedingungen einreicht.

4. Preise und Zahlungen

4.1. Preise

Die Preise für Standardprodukte basieren auf der zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gültigen Preisliste. Die Preislisten sind marktspezifisch und die Preise können je nach Land, Gebiet oder Kundentyp variieren. Der Verkäufer ist berechtigt, die Preise nach eigenem Ermessen jederzeit zu ändern. Falls dem Käufer zuvor eine Preisliste zur Verfügung gestellt wurde, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer mindestens einen (1) Monat im Voraus über Änderungen der Preise zu informieren. Die Preise für Sonderanfertigungen sind in dem jeweiligen Angebot des Verkäufers angegeben. Sofern in der Preisliste oder im Angebot nicht anders angegeben, verstehen sich die Preise einschließlich der Kosten für die Verpackung, jedoch ohne Kosten für Fracht und Versicherung der Ware für den Transport, Mehrwertsteuern, Zölle und andere Zollabfertigungskosten.

4.2. Zahlungsbedingungen

Die Bezahlung der Produkte erfolgt entweder als Vorauszahlung oder innerhalb der vereinbarten Frist. Bei Sonderanfertigungen, deren Preis 10.000 € (zehntausend Euro) übersteigt, ist der Käufer verpflichtet, vor Beginn der Herstellung der Produkte eine Vorauszahlung in Höhe von 50 % des Betrages zu leisten, und der Rest des Kaufpreises ist bei Fertigstellung der Produkte, aber vor der Verladung zum Transport zu zahlen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Zahlungen erfolgen durch Überweisung auf das vom Verkäufer angegebene Bankkonto. Die entsprechenden Bankgebühren trägt der Käufer. Zahlungen gelten als erfolgt, wenn der entsprechende Betrag auf dem Bankkonto des Verkäufers eingegangen ist.

4.3. Zahlungsverzug

Bei nicht rechtzeitiger Zahlung durch den Käufer ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 0,1 % des Zahlungsverzugs pro Tag des Verzugs anzufordern. Versäumt der Käufer eine rechtzeitige Vorauszahlung und überschreitet er die Fälligkeit um mehr als 7 Tage, ist der Verkäufer berechtigt, die jeweilige Bestellung auszusetzen oder zu stornieren.

4.4. Einseitige Abzüge

Der Käufer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers nicht berechtigt, einseitige Abzüge von den Rechnungsbeträgen durchzuführen oder die Forderung des Verkäufers mit eigenen angeblichen Forderungen aufzurechnen.

5. Auslieferung

5.1. Lieferbedingungen

Sofern in der Preisliste, dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nicht anders angegeben oder von den Parteien schriftlich oder in einer schriftlich reproduzierbaren Form gesondert vereinbart, erfolgt die Lieferung der Produkte FCA Reola oder Loo, Estland oder FCA Teuva, Finnland (Incoterms 2020).

5.2. Lieferfristen

Die Standardlieferzeiten der Produkte sind in der Preisliste oder im Angebot angegeben. Die Lieferfrist für einen bestimmten Auftrag wird vom Verkäufer in der Auftragsbestätigung festgelegt. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verkäufer die Bestellung des Käufers bestätigt, jedoch nicht vor Eingang der erforderlichen Vorauszahlung beim Verkäufer. Bei Sonderanfertigungen beginnt die Lieferfrist erst, wenn alle für die Herstellung der Produkte oder die Abwicklung des Auftrags relevanten technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt wurden. Die Lieferfrist verlängert sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn nachträgliche Änderungen der einschlägigen Informationen oder Unterlagen des Käufers zu einer Verzögerung bei der Herstellung der Produkte führen.

5.3. Lieferzeiten

Haben die Parteien eine vom Verkäufer organisierte Lieferung vereinbart, so hat der Verkäufer dem Käufer rechtzeitig den genauen Zeitpunkt der Lieferung mitzuteilen.

5.4. Nichtabnahme der Lieferung

Der Käufer hat die Ware zu dem Zeitpunkt und am Ort abzunehmen, der im Rahmen dieser Bedingungen bestimmt wurde. Verweigert der Käufer die Annahme der Ware oder befindet er sich im Verzug mit der Abnahme, so ist der Verkäufer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des jeweiligen Warenpreises pro Tag anzufordern. Der Käufer hat auch alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die dem Verkäufer durch die Nichtabnahme der Lieferung seitens des Käufers entstehen, einschließlich der Kosten für die Lagerung der Ware.

6. Eigentumsvorbehalt

Bis zum Eingang des vollständigen Kaufpreises beim Verkäufer verbleibt das rechtliche Eigentum an der Ware beim Verkäufer. Während dieser Zeit darf der Käufer die Ware nur als Vertreter des Verkäufers und nur im ordentlichen Geschäftsgang an einen gutgläubigen Käufer weiterveräußern.

7. Überprüfungs- und Rügepflichten

7.1. Überprüfungspflicht

Nach der Lieferung der Produkte muss der Käufer die Ware sofort prüfen oder überprüfen lassen. Die Inspektion muss die Überprüfung der Quantität und Qualität der Produkte sowie der Übereinstimmung mit den Begleitdokumenten umfassen. Der Käufer muss die Produkte auch auf äußere Beschädigungen, einschließlich Schäden an den Verpackungsmitteln, überprüfen.

7.2. Mitteilung von Nichtkonformitäten

Entsprechen die Nomenklatur, die Menge oder die Qualität der gelieferten Produkte nicht der Auftragsbestätigung oder wurden die Produkte oder deren Verpackung beschädigt, so hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach dem Tag, an dem die Abweichung festgestellt wurde oder hätte festgestellt werden müssen, zu informieren. Der Käufer muss die Nichtkonformität ausführlich beschreiben und, soweit möglich, Fotos oder andere Nachweise vorlegen.

7.3. Folgen für unterlassene Überprüfung und Benachrichtigung

Sollte der Käufer keine rechtzeitige Inspektion durchführen und die Nichtkonformität bei einer angemessenen Inspektion erkennen oder den Verkäufer nicht innerhalb der erforderlichen Frist über die Nichtkonformität informieren, verliert der Käufer das Recht, sich auf Probleme mit der Quantität oder Qualität der Produkte zu berufen.

8. Beschwerdeverfahren

8.1. Beanstandungen durch den Käufer

Alle Beschwerden des Käufers über die Qualität der Produkte werden nach dem Standardverfahren des Verkäufers abgewickelt, das beschrieben wird im Dokument: Thermory AS Garantiebedingungen und Beschwerdeverfahren. Kontaktieren Sie den Verkäufer für weitere Informationen.

8.2. Reklamationen von Unterabnehmern

Alle Reklamationen bezüglich der Produkte, die der Käufer von Personen erhält, an die der Käufer die Produkte weiterverkauft hat, werden vom Käufer bearbeitet und erledigt. Betrifft die Reklamation einen Herstellungsfehler, für den der Verkäufer haftet, so muss der Käufer den Verkäufer innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Erhalt der Reklamation darüber benachrichtigen. Solche Beschwerden werden nach einer individuellen Vereinbarung der Parteien gemäß dem üblichen Beschwerdeverfahren des Verkäufers abgewickelt. Der Verkäufer erstattet dem Käufer oder Unterabnehmer keine zusätzlichen Kosten (einschließlich der Transportkosten), es sei denn, die Parteien haben vor Entstehen dieser Kosten etwas anderes vereinbart.

9. Garantie

Der Verkäufer gewährt für die Produkte eine Garantie im Rahmen seiner regulären Garantiebedingungen. Diese Bedingungen können je nach Art des Produkts variieren. Kontaktieren Sie den Verkäufer für weitere Informationen.

10. Vertraulichkeitspflicht

Die Parteien dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei keine Informationen offenlegen, die von der anderen Partei im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Lieferung von Produkten erhalten werden, es sei denn, es ist gesetzlich oder durch eine gerichtliche Anordnung vorgeschrieben, oder wenn die empfangende Partei nachweisen kann, dass ihr diese Informationen vor dem Empfang bekannt waren. Es sind vor allem Produktinformationen, Preise und sonstigen Bedingungen der einzelnen Bestellungen als vertraulich einzustufen. Die Offenlegung von Informationen durch eine Partei an ihre Wirtschaftsprüfer, professionellen Berater oder Bankiers gilt nicht als Verletzung der Vertraulichkeitspflicht.

11. Geistiges Eigentum und Produktinformationen

11.1. IP-Rechte des Verkäufers

Das gesamte geistige Eigentum des Verkäufers, einschließlich Urheberrechte, Marken, Patente, Handelsnamen, Geschäftsgeheimnisse, Know-how, technische Unterlagen, Produkt- und Produktionsspezifikationen und andere Fertigungsinformationen, oder Rechte und Lizenzen in Bezug auf eines der vorstehend genannten im Rahmen der verwendeten Produkte, bleiben alleiniges und ausschließliches Eigentum des Verkäufers.

11.2. Ergebnisse der kreativen Arbeit

Sofern von den Parteien im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, bleiben alle Zeichnungen, Entwürfe, architektonischen Entwürfe und sonstigen Ergebnisse kreativer Arbeiten, Dokumente, Daten und Aufzeichnungen, die vom Verkäufer für oder auf Wunsch des Käufers erstellt werden („Ergebnisse“), ausschließliches Eigentum des Verkäufers und der Verkäufer ist berechtigt, diese Ergebnisse für Geschäfts-, Produktions- und Marketingzwecke zu verwenden.

11.3. Fotos und andere Aufnahmen

Der Verkäufer ist berechtigt, vor, während und nach der Installation der Produkte Fotos und andere Aufzeichnungen zu machen oder den Käufer aufzufordern, solche Fotos und andere Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist berechtigt, diese Fotos und andere Aufzeichnungen für seine Marketingaktivitäten zu verwenden.

11.4. Verwendung von Produktinformationen

Der Käufer ist nicht berechtigt, Fotos, Pläne, Handbücher und andere Produktinformationen des Verkäufers ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers öffentlich zu verwenden, es sei denn, eine solche Verwendung ist für den autorisierten Weiterverkauf der Produkte vernünftigerweise erforderlich.

11.5. Werbematerialien

Alle Materialien, die der Käufer vom Verkäufer zu Werbezwecken erhalten hat, dürfen nur zur Förderung des Verkaufs der Produkte des Verkäufers verwendet werden.

12. Höhere Gewalt

12.1.

Eine Partei ist von der Haftung für die Nichterfüllung oder ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag befreit, wenn diese Nichterfüllung durch Umstände verursacht wurde, die außerhalb der Kontrolle der Partei liegen und die die Partei nicht beeinflussen oder vermeiden konnte (z. B. Überschwemmungen, Brände, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen, Krieg, Terroranschläge oder Streiks) und welche die Erfüllung oder ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags unmöglich machen. Ein Streik der Mitarbeiter der Partei oder Ausfälle von Subunternehmern oder Geschäftspartnern der Partei stellen keinen Umstand höherer Gewalt im Sinne dieses Vertrages dar.

12.2.

Die Partei, deren Tätigkeit bei der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag durch einen Umstand höherer Gewalt verhindert wird, hat die andere Partei unverzüglich darüber zu informieren. Der Umstand der höheren Gewalt entbindet eine Partei nicht von der Verpflichtung, alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden durch das Nichterfüllen oder nicht ordnungsgemäße Erfüllen vom Vertrag zu verhindern und/oder zu minimieren, die der anderen Partei dadurch entstehen können.

13. Streitschlichtung und Gerichtsbarkeit

13.1. Streitschlichtung und Gerichtsbarkeit

Die Parteien werden sich bemühen, alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag durch Verhandlungen gütlich beizulegen. Im Falle eines Scheiterns der Verhandlungen werden alle Streitigkeiten, Kontroversen oder Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, einschließlich der Verletzung, Beendigung oder Ungültigkeit des Vertrags, vor den Gerichten Estlands entschieden. Das Gericht erster Instanz ist das Tartuer Gericht des Kreisgerichts Tartu.

14. Anwendbares Recht

Der Vertrag unterliegt den Gesetzen Estlands und wird in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt. Die Anwendung des UN-Kaufrechts United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG) aus dem Jahr 1980 ist ausgeschlossen.

15. Allgemeine Bestimmungen

15.1.

Die Parteien dürfen ihre Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei auf Dritte übertragen.

15.2.

Jede Mitteilung, Anwendung oder andere Mitteilung, die im Rahmen des Vertrages an die andere Partei zu richten oder durchzuführen ist, muss schriftlich oder in einer Form erfolgen, die auf jeden Fall schriftlich reproduziert werden kann (z. B. per Fax oder E-Mail). Eine solche Mitteilung, Anwendung oder andere Kommunikation gilt als ordnungsgemäß erfolgt oder durchgeführt, wenn sie per Kurierdienst mit Rückschein, per Einschreibebrief mit Rückschein, Fax oder E-Mail an die andere Vertragspartei zugestellt wird.

15.3.

Ist der Käufer ein Verbraucher, berühren diese Bedingungen nicht die Anwendung von Bestimmungen des geltenden Rechts, von denen nicht mittels Vereinbarung abgewichen werden kann.

15.4.

Sollte eine einzelne Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig oder unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen oder die übrigen Teile dieser Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien werden eine ungültige oder unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

15.5.

Die vorliegende Fassung der Bedingungen tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

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